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Schriftsatz: Nacktlaufen in der Öffentlichkeit stellt keine Ordnungswidrigkeit dar

Die Rechtsbeschwerde, deren Begründung hier publiziert wird, richtet sich gegen das folgende Urteil des Amtsgericht Freiburg vom 4. 12. 2003.

*******************************

Das Gericht wertet diesen Vorgang als tatbestandlich im Sinne des § 118 OWiG. Das Verhalten stelle eine "ungehörige Handlung" dar, die geeignet sei, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören.

Rechtliche Würdigung:

1.
Den Schluss auf das Vorliegen einer ungehörigen Handlung zieht das Gericht auf Grund der Erwägung, dass diese im Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung stehe und es jeder billig und gerecht denkende Bürger als eine grobe Rücksichtslosigkeit ansehen würde, überraschend mit einem nackten Menschen konfrontiert zu sein (AS 129). Ein Spaziergänger oder Jogger müsse im Wald zu jener Tageszeit nicht damit rechnen, einem nackten Menschen zu begegnen. Er könne über die Konfrontiertheit nicht mehr frei entscheiden (AS 131). Das insofern verletzte Schamgefühl zähle zu den geschützten Gütern des § 118 OWiG. Die TatbestandsmäBigkeit richte sich nach den "allgemein vorherrschenden Vorstellungen" (AS 131).

Diese Feststellungen tragen die Subsumtion nicht:

a) Als Parameter der "allgemein vorherrschenden Vorstellungen", die hier der Urteilsbegründung zugrundegelegt werden, könnte zunächst der Bezug auf den statistisch verifizierbaren Willen der Bevölkerungsmehrheit gemeint sein. Näheres hierzu führt das Urteil nicht aus. Es nimmt keinen Rekurs auf statistische Erhebungen, Meinungsbilder, Meinungsumfragen.

Der Betroffene hat in der mündlichen Verhandlung Material zur empirischen Qualifikation des Mehrheitsmeinungsbildes vorgelegt. So ergibt sich beispielhaft aus der vorgelegten Untersuchung, dass lediglich 17% der befragten Explorationsteilnehmer (repräsentative Auswahl) die öffentlich zur Schau gestellte Nacktheit als negativ erleben, 83 % stimmen der Möglichkeit, sich in der Öffentlichkeit nackt zu zeigen, als Äußerung freier Selbstbestimmung zu oder verhalten sich dieser Erscheinung gegenüber zumindest neutral. Aus der im letzten Jahrzehnt (geduldeten bzw. zumindest nicht verbotenen) Zurschaustellung des nackten menschlichen Körpers in den öffentlichen Medien, insbesondere in der Werbung, und aus der öffentlich breit gefächerten Diskussion um Fragen der Sexualmoral und des sexuellen Verhaltens einzelner oder Gruppen lässt sich gleichfalls zwanglos der Schluss ziehen, dass Nacktheit in der Öffentlichkeit, im öffentlichen Raum generell zumeist nicht auf Ablehnung stöBt - jedenfalls aber die Grenzen grob ungehörigen Verhaltens im Sinne des § 118 OWiG nicht übersteigt. Eine Liberalisierung des Verständnisses hat sich hier allenthalben Bahn gebrochen.

Die Erscheinungen dieser Liberalisierung führen zwangsläufig dazu, dass der Einzelne an gewohnten wie auch ungewohnten Orten mit Nacktheit konfrontiert wird und dieser nicht vorbereitet entgegentritt, sondern sie für ihn oft überraschend anmutet.

Eine Bezugnahme des Gerichts auf empirisch gesichertes Material scheidet daher aus. Ohne dies hat das Gericht auf diese Fundierung nicht hingewiesen, sie mithin nicht geprüft, sondern das Verletztsein "vorherrschender Vorstellungen" pauschal festgestellt.

b) Im Rahmen der Annahme "vorherrschender Vorstellungen" könnte sich das Gericht auf religiöse Motive berufen haben. Eine solche Motivlage ist indes nicht benannt, folglich auch nicht geprüft worden.

Zu Zeiten multikonfessioneller Verfasstheit des täglichen Lebens und dem Zurückweichen tradiert religiös motivierter Vorstellungen konnte das Gericht hier auch nicht fündig werden. Weder gibt es eine religiös begründete Einheits- oder auch nur Mehrheitsmoral, noch kann es gelingen aus dem Kodex der in Mitteleuropa herrschenden christlichen (Alltags-) Moral umsetzbare Regeln für die öffentliche Sexualmoral abzuleiten.

c) Aus den verfassungsrechtlichen Grundlagen schließlich könnte sich für das Gericht eine Wertung ergeben haben. Der Grundsatz individueller Freizügigkeit findet dort seine Begrenzung, wo durch bestimmte Handlungen Rechtsgüter Dritter mehr als nur hinnehmbar verletzt werden. Dass die Norm des § 118 OWiG hier ohnehin in einem Grenzbereich liegt, wurde durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit des (alten) § 360 StGB deutlich belegt. In der Folge wurde der Straftatbestand aus dem StGB entnommen und zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft. Damit - wie auch aus der Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts deutlich wird - ist der Veränderung der Werte in einer pluralen Gesellschaft und den sich verändernden Vorstellungen über "Ungehörigkeit" Rechnung getragen worden.

Nahezu 30 Jahre später ist daher berechtigt und erneut die Frage aufzuwerfen, ob die öffentlich gezeigte bloße Nacktheit des menschlichen Körpers (immer) noch geeignet sein kann, das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu verletzen. Eine trennscharfe und vor dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundgesetzes bestandskräftige Unterscheidung bedarf gerade innerhalb eines dem Wandel des Zeitgeists unterworfenen Regelung (§ 118 OWiG) einer konkreten Fundierung, sei es empirisch oder moralisch-ethisch. Diese Fundierung ist bei der Anwendung eines Pauschalbegriffs wie "sittlicher Ordnung" oder "Anstandsgefühl" zu vermissen, zumal dann, wenn - wie vorliegend - keine dieser möglichen Begründungsreservoirs zu Rate gezogen wird. Eine Entscheidung, zumal die Verhängung einer Sanktion muss indes dem Bestimmtheitsgebot in besonderer Weise gerecht werden.

Hieran fehlt es.

d) Das Gericht verkennt weiterhin die Besonderheiten des Einzelfalls. Der Betroffene joggte zu später Abendstunde in einem Waldgebiet. Auf dieser Tatsachenbasis wäre zu erwarten gewesen, dass das Gericht darauf eingeht, inwieweit diese Situation es rechtfertigt, die Norm des § 118 OWiG in Ansatz zu bringen. Denn die tatbestandlich inkriminierte Handlung muss geeignet sein, die Allgemeinheit unmittelbar zu belästigen. Zu einer Zeit, während der bewusst kein Publikumsverkehr mehr zu erwarten ist, müsste auch nach Lesart des Gerichts ein anderer Intensitätsgrad gelten, als zu einer Zeit und an einem Ort, an dem notwendigerweise mit qualifizierter Öffentlichkeit gerechnet werden muss. Hierzu schweigt das Urteil.

Die in der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 4.5.00 bei ähnlichem Sachverhalt aufgestellten Regeln (NStZ RR 2000, S. 310 rSp) - Berücksichtigung der Einzelfallgestaltung - sind damit verletzt.

Die vom Gericht dargelegte Rechtsauffassung führt mithin zur merkwürdigen Konsequenz, dass auch dann, wenn keine allgemeine oder individualisierte Öffentlichkeit den Vorgang überhaupt wahrnimmt, eine Verletzung des § 118 OWiG zu besorgen sein soll. Eine Norm ohne Adressaten kann es indes nicht geben, der einzelfallgestaltende Leerlauf der Norm wäre zu ihrem Programm erhoben.

Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung.

2.

Auf den dargestellten Auslassungen und Lücken (Bezugspunkte der allgemein vorherrschenden Vorstellungen) beruht die Verurteilung.

Es ist nicht auszuschließen, dass bei Prüfung und Berücksichtung dieser (ignorierten) Aspekte das Gericht zu einer anderen, für den Betroffenen günstigen, Entscheidung gekommen wäre.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Freiburg gg den sog. 'Nacktläufer'
Aktenzeichen: 2 Ss 73/04
Datum: 2004-04-27

Gericht:

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