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Schriftsatz: RA Dr. Klees, Freiburg: Gegenerklärung im Revisionsprozess gg. Dr. Niehenke nach dessen Freispruch

In der
Strafsache gegen Dr. Peter Niehenke wegen Beleidigung


reiche ich eine Gegenerklärung gem. § 347 StPO zur Revision der Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau eingelegt gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 03.08.2005 ein.

Die Staatsanwaltschaft des Landgerichts Freiburg rügt die Verletzung des materiellen Rechts durch das Urteil des Landgerichts Freiburg, vom 03.08.2005 zu Unrecht.

I.

Das Landgericht Freiburg hat zu Recht in den Entscheidungsgründen des Urteils auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen, wonach, dass auch ehrverletzende Äußerungen grundsätzlich den Schutz des Art. 5 Abs.1 S.1 GG genießen, wenn es sich um eine Meinungsäußerung handelt, die in Wort, Schrift und Bild frei ausgeübt werden kann.

Meinungen haben die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung zum Ausdruck und enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen und Personen (BVerfG NJW 1995, 3303; BVerfG NJW 1994, 1719).

Bei Tatsachenbehauptungen tritt demgegenüber das sich äußernde Subjekt zurück, im Vordergrund steht die Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität. Im Unterschied zu Meinungen können Tatsachenäußerungen richtig oder falsch sein (Grimm NJW 1995, 1697, 1698). Auch Tatsachenbehauptungen nehmen an der Meinungsfreiheit teil, weil sie meinungsbezogen sind und damit zur Meinungsbildung beitragen (Grimm NJW 1995, 1696, 1699).

Zutreffend weist das Landgericht Freiburg in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass eine Trennung der Äußerungen des Angeklagten in Tatsachenbehauptungen und Wertungen den Sinn der Behauptungen des Angeklagten verfälschen würde, daher müssen die beanstandeten Passagen insgesamt als Meinungsäußerungen behandelt werden und in dessen Konsequenz in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen.

Hinzu kommt noch, dass die Tatsachenbehauptungen des Angeklagten zur Meinungsbildung in der Bevölkerung dienen sollen und auch insofern als meinungsbezogene und meinungsbildende Tatsachen unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fallen.

Der Grundrechtsschutz bei Meinungsäußerungen besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos sind und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten werden. Der Schutz bezieht sich darüber hinaus nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form.

Dass eine Meinungsäußerung polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkere Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (BVerfG NJW 1995, 3303; BVerfG 1983, 1415).

Das Recht zur Meinungskundgabe endet dann, wenn es sich um eine Schmähkritik handelt, d.h. um eine herabsetzende Äußerung, bei der nicht die Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE 82, 272; NJW 1991, 1475), wobei die Annahme einer derartigen Schmähkritik jedoch „eher auf die sogenannte Privatfehde“ beschränkt sein soll (BVerfG 1995, 3304).

Sofern eine die Öffentlichkeit wesentliche berührende Frage betroffen ist, ist eine Schmähkritik immer nur ausnahmsweise anzunehmen, nämlich dann, wenn die Menschenwürde des Be-troffenen verletzt wird (BVerfGE 75, 369).

Insofern führt, wie das Bundesverfassungsgericht klarstellt, Art. 5 Abs. 1 S.1 GG zu einer im Rahmen des Tatbestandsmerkmals des § 185 StGB vorzunehmenden Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem durch § 185 StGB ge-schützten Rechtsgut der persönlichen Ehre andererseits, in dessen Interesse die Meinungs-freiheit eingeschränkt worden ist.

Damit ist eine Interpretation des § 185 StGB unvereinbar, die den Begriff der Beleidigung soweit ausdehnt, dass die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionsschutzes überschritten werden oder für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit keinen Raum mehr lassen. Desgleichen verbiete - so das Bundesverfassungsgericht – Art. 5 I 1 GG eine Auslegung der §§ 185 ff. StGB, von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch der Grundrechte ausgehe, der dazu führe, dass aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibe (BVerfG NJW 1995, 3303; BVerfGE 43, 130).
Ferner ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob es sich um eine private Auseinanderset-zung handelt, in der allein eigenützige Zwecke oder wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt werden, oder um eine Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. (OLG Düsseldorf NStZ- RR 1996 166) Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG sogar eine Vermutung für die Freiheit der Meinungsäußerung. (BVerfG NJW 1995, 3303; B Abs.1 S.1 BVerfG NJW 1983, 1415 m.w.N.)
Letzteres ist gegeben da die Äußerungen des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Streit um die Zulässigkeit des „ nackt joggens“ in der Öffentlichkeit standen

Insofern geht das Landgericht Freiburg mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Bayeri-schen Obersten Landesgericht (BayOblG NJW 2000, 3079 m.w.N.) sowie anderen Gerichten zu Recht davon aus, dass der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen ist.

Die kritischen und unter Umständen beleidigenden Äußerungen des Angeklagten standen im direkten Zusammenhang mit dem Verwaltungsrechtsstreit mit der Stadt Freiburg.

Der Angeklagte fühlte sich durch das massive Vorgehen der Stadt Freiburg gegen sein „Nackt-Joggen“ verfolgt. Er war ferner der Ansicht, dass die „konservative Einstellung der Freiburger Verwaltungsbeamten“ nicht dem „zeitgemäßen Empfinden“ der Freiburger Stadtbevölkerung entspreche.

In erster Linie wollte der Angeklagte daher mit seiner Kritik an Stadtrechtsdirektor Geißler sowie Stadtoberverwaltungsrat Weckerle darauf hinweisen, dass die Stadtverwaltung ihn, „den Exoten“ mit unangemessener Intoleranz und Härte verfolge. Letztlich sieht sich der Angeklagte durch die gesamte Freiburger Polizeiverwaltung zu Unrecht verfolgt, mit eingeschlossen auch der Freiburger Oberbürgermeister Dr. Dieter Salomon. ( Bl. 25 des Urteils v. 03.08.2005)

Soweit sich die Kritik des Angeklagten auch gegen die Verwaltungsbeamten Geißler und Weckerle selbst richtet, ist das Ziel seiner Kritik, auch wenn er dem Stadtoberverwaltungsrat Weckerle Rechtsverdrehung, notfalls eine Lüge vor Gericht, vorwirft, nicht die persönliche Integrität und persönliche Ehre der Verwaltungsbeamten, sondern ihre dienstliche Tätigkeit, die die Beamten aus Sicht des Angeklagten, in möglicherweise rechtswidriger Weise ausüben.

Insofern ist das Landgericht Freiburg zu Recht davon ausgegangen, dass eine Schmähkritik im Sinne des Bundesverfassungsgerichts an den Verwaltungsbeamten Geißler und Weckerle nicht gegeben ist und daher bei der Güterabwägung des strafrechtlich geschützten Ehren-schutzes der Verwaltungsbeamten zum einen und der Beeinträchtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit zum anderen der Meinungsfreiheit in diesem Falle der Vorrang zu geben war und der Angeklagte somit zu Recht freigesprochen wurde.

II.

Zur Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft Freiburg im einzelnen:

Zunächst führt die Staatsanwaltschaft Freiburg unter 2 b) aus, dass die Äußerungen des An-geklagten über die Verwaltungsbeamten in dem Internetforum „www.Beschwerdezentrum.de“ in einem losen sachlichen Zusammenhang mit einem Verwaltungsrechtsstreit zwischen dem Angeklagten und dem Ordnungsamt der Stadt Freiburg stehen. Die Äußerungen des Ange-klagten standen jedoch in einem sehr direkten und keinem losen Zusammenhang mit dem Verwaltungsrechtsstreit mit der Stadt Freiburg, da der Angeklagte durch seine Kritik in dem Internetforum bzw. dem Flugblatt auf die –aus seiner Sicht- ungerechte und hetzerische Ver-folgung der Verwaltungsbeamten in Freiburg hinweisen wollte. Hierzu führte der Angeklagte in seinem Internetforum, in dem er den Verwaltungsbeamten Geißler unter anderem als „Stadt(un)rechtsdirektor“ bezeichnet, den Gang des Prozesses vor dem Verwaltungsgericht Freiburg und das Verhalten der Stadtverwaltung Freiburg in diesem Zusammenhang aus.

Zu 2 b) aa):
Hier trägt die Staatsanwaltschaft Freiburg vor, dass die Kritik am dienstlichen Verhalten des geschädigten Verwaltungsbeamten Weckerle in keinem Zusammenhang mit der Auseinan-dersetzung um den Verwaltungsrechtsstreit stehe. Auch dies ist unzutreffend. Das zeigt sich schon an der Überschrift des Flugblattes:„Der behördliche Terror gegen den Nacktläufer von Zwangsburg nimmt immer groteskere Formen an“. Dies stellt dar, dass es dem Angeklagten darum ging, die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen, dass sein „nackt joggen“ in völlig unangemessener und aus Sicht des Angeklagten unrechtmäßiger Weise verfolgt würde. Zur Erläuterung seiner Ansicht weist er den Leser des Flugblattes auf die aus Sicht des Ange-klagten konservative Einstellung des Verwaltungsbeamten Weckerle, der Ahnenforschung betreibe und vermutlich „rechts“ wähle hin.

Der Hinweis auf die Freizeitbeschäftigung des Verwaltungsbeamten und seine konservative oder rechte Einstellung soll insofern klarstellen, dass der Verwaltungsbeamte Weckerle auch unter Umständen aus persönlichen Gründen das Nacktjoggen bekämpfe.

Kern der Kritik des Angeklagten jedoch ist das dienstliche Verhalten des Verwaltungsbeamten Weckerle. Der Umstand, dass im Flugblatt im ersten Absatz Bezug auf die Person des Ver-waltungsbeamten Weckerle genommen wird und erst im zweiten Absatz Bezug auf den Ver-waltungsrechtsstreit mit der Stadt Freiburg genommen wurde, spielt im Hinblick auf die Inte-ressenabwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz keine Rolle. Für den Leser ist bereits durch die Überschrift erkennbar, dass es sich bei dem Inhalt des Flugblattes um eine Kritik an der Stadtverwaltung bzw. bestimmte einzelne Beamte handelt, die im Zusammenhang mit der Verfolgung des Nacktjoggens des Angeklagten stehen. Er wollte insofern auf die aus seiner Sicht altmodischen Moralvorstellungen der Verwaltungsbeamten, die diese zu einem „Verfolgungswahn“ gegen ihn verleiteten, hinweisen.

Der Umstand, dass Flugblätter im Stadtteil Freiburg verteilt wurden, in denen der Stadtober-verwaltungsrat Weckerle wohnt, spielt insofern keine Rolle, da für die Frage, ob Schmähkritik gegeben ist oder nicht es nicht auf die Art und Weise der Verbreitung der Meinungsäußerung sondern auf deren Inhalt ankommt.

Zu 2 b) bb):
Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Internetforum, welches der Angeklagte unter-halten hat, nicht „Wanted“, sondern www.Beschwerdezentrum.de“, welches sich wiederum in fünf Unterrubriken aufteilt, lautet.

Auch nimmt der Angeklagte wenn er im Forum ausführt (S. 21 des Urteils):“ ...Ein Focus des Beschwerdezentrums besteht ja darin, gegen (sündige) Ermittler zu ermitteln, (unfaire) Jäger zu jagen, Denunzianten als solche öffentlich zu denunzieren und (rechtsbeugende) Richter zu richten (brandmarken)...“ erkennbar keinen Bezug auf Stadtrechtsdirektor Geißler sondern erklärt dem Leser den Sinn und Zweck des „Beschwerdezentrums“.
Beim Vorwurf gegen Stadtrechtsdirektor Geißler er sei ein „rechtsbeugender Richter“ – wenn man ihn dennoch als erhoben betrachtete- ist zu berücksichtigen, dass dieser als Verwal-tungsbeamter keine Tätereigenschaft zur Begehung der Rechtsbeugung besitzt. Die Rechts-beugung kann nur von Richtern und u.U. Staatsanwälten begangen werden, was in der Bevöl-kerung auch bekannt ist.


Zu 3 b):
Die Staatsanwaltschaft Freiburg wirft dem Landgericht Freiburg vor, in seinem Urteil vom 03.08.2005 keine hinreichende Abwägung zwischen dem Ehrenschutz einerseits und der Mei-nungsfreiheit andererseits vorgenommen zu haben. Auch dies ist unzutreffend. In den Ent-scheidungsgründen des Urteils wird ausführlich Bezug auf die erheblichen Ehrverletzungen durch den Beklagten genommen, diese wurden jedoch zu Recht nicht als Schmähkritik ge-wertet.
Sodann hat das Landgericht Freiburg eine Abwägung des Ehrenschutzes gegenüber der Mei-nungsfreiheit vorgenommen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts wie auch anderer Gerichte einen Vorrang der Meinungsfreiheit vor dem Ehrenschutz Vorrang eingeräumt. Zutreffend hat das Landgericht Freiburg in seinem Urteil eine konkrete Abwägung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen, in dem es genau Bezug auf die konkreten Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Stadtoberverwaltungsrat Weckerle und dem Stadtrechtsdirektor Geißler genommen hat. Hier hat das Landgericht Frei-burg sehr genau die Erheblichkeit der Ehrverletzung erkannt, diese aber dennoch zutreffend gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Angeklagten abgewogen.

Zu 3 aa):
Selbstverständlich wurde im Urteil auch berücksichtigt, dass die Kritik einer breiten Öffentlich-keit zugetragen wurde. Dies ist im übrigen typisch für ehrverletzende Äußerungen, die in den Meinungsfreiheitsschutz hineinfallen, da es sich zumeist in diesen Fällen, so wie auch im vor-liegenden Fall, um die Auseinandersetzung mit der Verwaltung oder sonstigen Institutionen, wie beispielsweise Medien oder Wirtschaftsunternehmen geht. Hier wird typischerweise vom Betroffenen versucht, eine möglichst große Resonanz innerhalb der Bevölkerung zu erreichen, um auf der Basis einer breiten Solidarität zu versuchen, seine Ansicht durchzusetzen. Im übrigen ist nicht nur die spontane Unmut zur Kundgabe von der Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch eine geplante, zielgerichtete Äußerung (BVerfGE 60, 234, 241 = NJW 1982, 2655).

Zu 3 bb)
Auch die Behauptung des rechtswidrigen Verhaltens der Verwaltungsbeamten Geißler und Weckerle wurden im Urteil des Landgerichts Freiburg hinreichend berücksichtigt. Das Landge-richt hat sehr wohl die Behauptungen des Angeklagten „er belüge halt notfalls das Gericht und missbrauche seine Machtstellung ohne Skrupel“ sehr wohl in die Güterabwägung Ehrenschutz / Meinungsfreiheit mit einbezogen. Auch der Vorwurf des rechtswidrigen Verhaltens lässt eine kritische Meinungsäußerung nicht per se zur Schmähkritik werden (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 164 ff.). Auch der Vorwurf einer strafbaren Handlung gegenüber einem Beamten ist nicht als Schmähkritik zu verstehen, sofern das primäre Ziel des Angeklagten nicht die per-sönliche Integrität und persönliche Ehre der Beamten, sondern ihre dienstliche Tätigkeit ist (NStZ-RR 1996, 165).

Dies trifft auch vorliegend zu, da der Vorwurf des strafbaren Verhaltens der Verwaltungsbe-amten in direktem Zusammenhang mit deren dienstlichen Verhalten (Ortspolizeibehörde Frei-burg) im Verwaltungsrechtsstreit mit dem Angeklagten wegen Nacktjoggens stand. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf, Stadtoberverwaltungsrat Weckerele „belüge notfalls“ das Gericht vollkommen allgemein gehalten ist und keinen konkreten Tatvorwurf enthält.



Aus diesen Gründen ist die Revision der Staatsanwaltschaft Freiburg zurückzuweisen.



Ralf Klees
Rechtsanwalt


Aktenzeichen: 11 Ns 250 Js 25380/04-AK 47/05
Datum: 2005-11-04

Anwalt:

Dr. Hans Klees (Jg. )
Ab 01.09.1977 Anwalt

Gericht:

Rechtsanwälte Dr. Klees und Kollegen
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