Datenbank für Gerichts-Gutachter


Richter-Datenbank
-
Rechtsanwälte-Datenbank
-
Staatsanwälte-Datenbank

Einleitung · Sachverständige · Institutionen · Gutachten · Reportagen · Satiren · Suchen · Eigenen Fall eingeben

Reportage: Gegendarstellung von Gerichtsgutachterin Dr. Pohle-Hauß

Ende des Jahres 2006 erhielt die Redaktion von Frau Dr. Pohle-Hauß einen Brief (pdf-Datei, etwa 300 KB), in dem sie sich deutlich gegen den Vorwurf, 'Gefälligkeits-Gutachten' zu erstellen, verwahrte. Dem Brief beigefügt waren zwei Leserbriefe an die Zeitschrift 'Praxis für Rechtspsychologie' (ein Leserbrief von ihr und ein weiterer Leserbrief von Prof. Max Steller von der Universität Berlin), beide Antworten auf einen Artikel von Prof. Kury in derselben Zeitschrift, der unserem Bericht: Haus-Gutachterin der Staatsanwaltschaft von zweifelhafter Qualifikation zugrunde lag.

Die in unserem Bericht aufgestellte Behauptung, Frau Dr. Pohle-Hauß sei bei Freiburger Anwälten dafür bekannt, dass Zeugen der Staatsanwaltschaft bei Glaubwürdigkeits-Gutachten von ihr grundsätzlich als 'glaubwürdig' eingestuft würden, stützte sich auf Einschätzungen von zwei Freiburger Rechtsanwälten. Einer dieser beiden Anwälte hat sich auf unsere Anfrage hin bereit erklärt, seine damalige uns gegenüber bekundete Einschätzung aus heutiger Sicht zu kommentieren. Diesen Kommentar von RA Dr. Dr. Ralf Hohmann finden Sie hinter den beiden hier wiedergegebenen Leserbriefen zu dem Artikel mit den Vorwürfen von Prof. Kury.


Praxis der Rechtspsychologie 10 (1), August 2000


Akademie und Praxis - Eine Entgegnung ("Zur Qualität forensischer Begutachtung" von Helmut Kury, Heft 8/99)

"Hier muss sich die akademische Psychologie aufgerufen fühlen. ... die entsprechenden spezifisch ausgebildeten Experten zur Verfügung zu stellen." Diese Forderung nach qualifizierten Gutachtern ist begrüßenswert. Sie sollte allerdings voraussetzen, dass die akademischen Kollegen mit gutem Beispiel vorangehen und sich ihrerseits an die allgemeinen und fachspezifischen wissenschaftlichen Standards halten.

Gerne gibt sich die Unterzeichnerin als "die in der Region bei den Gerichten geschätzte, aufgrund jahrelanger Tätigkeit in diesem Bereich erfahrene Gutachterin" zu erkennen, deren aussagepsychologisches Gutachten Herr Professor Kury im Auftrag der Verteidigung unter die akademische Lupe nehmen durfte. Er entdeckt darin "gravierende, nicht mehr hinnehmbare Schwächen ". Nicht nur seine Darstellung von Methode und Inhalt des Gutachtens ist aber in weiten Teilen so verzerrt, dass sie einer Richtigstellung bedarf, sondern auch seine daran anknüpfenden allgemeinen methodischen Überlegungen und Forderungen dürfen nicht unwidersprochen bleiben.

Kury moniert den Zeitumfang der Begutachtung. Er spekuliert über deren Dauer ("Ietztendlich ... ca. zwei Stunden") und vermutet Zeitverlust durch Übersetzung. Zu Unrecht: Entgegen der Vorhaltung des Kollegen ("da die Gutachterin nicht über die nötigen Sprachkenntnisse verfügt") ist sie der betreffenden Fremdsprache durchaus mächtig. Dennoch hat sie sich für komplexere Fragen und Begriffe der "Unterstützung" (wie es in ihrem Gutachten heißt) durch eine Dolmetscherin versichert. Ein nennenswerter Zeitverlust war daher bei der (tatsächlich sechsstündigen) Exploration nicht zu verzeichnen.

Kury sollte für die Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren nun nicht nur das Glaubwürdigkeitsgutachten über die Belastungszeugin prüfen, sondern seinerseits ein solches Gutachten über die Aussagen des Verurteilten erstellen.

Hätte er sich bei dessen Exploration ebenfalls der Hilfe eines Dolmetschers bedient, müsste er in seinem Gutachten nicht beklagen, dass sein Proband "bei genauerem Hinsehen ... deutliche Lücken im Verständnis der deutschen Sprache zeigt, insbesondere was Feinheiten in den Ausdrücken angeht ... Diese Schwächen in der deutschen Sprache kamen z. B. bei der Durchführung eines psychologischen Tests deutlich zum Ausdruck. Auch in der Exploration zeigten sich immer wieder Verständigungsschwierigkeiten ..."

Wenn Kury nun Maisch und dessen kritische Anmerkungen zur Dauer von Begutachtungen zitiert, so wirft er in einen Topf zusammen, was nicht zusammen gehört, nämlich Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und zur Frage der Glaubhaftigkeit. Erstere verlangen naturgemäß eine ungleich intensivere, auch therapeutische und prognostische Momente berücksichtigende Persönlichkeitsdiagnostik als die aussagepsychologische Begutachtung von Zeugen. Hier steht nicht die gesamte Persönlichkeit, gar der "Charakter" der zu untersuchenden Person zur Diskussion (weshalb im konkreten Fall die allgemeine Aufrichtigkeit der erwachsenen Zeugin nicht weiter überprüft wurde, was Kury ebenfalls bemängeln zu müssen meint). Vielmehr ist Hauptgegenstand der modernen aussagepsychologischen Beurteilung bekanntlich die Aussage selbst mit ihren spezifischen Merkmalen, während die Persönlichkeit der Zeugen vornehmlich hinsichtlich ihrer "Kompetenz", diese Aussage möglicherweise konstruieren zu können, untersucht wird.

Die Qualität eines (vorläufigen) Gutachtens bemisst sich weder aus der Stunden- noch der Seitenzahl. Wie lang untersucht und wie viel geschrieben wird, ergibt sich aus der Natur der Sache (des in Frage stehenden Deliktes), dem Alter der zu begutachtenden Zeugen und der Beherrschung des Handwerks durch den Gutachter. Nun lässt uns der Verfasser wissen, in einem Fall vorgeworfenen Kindesmissbrauchs 39 Stunden exploriert zu haben. Wie lange er das (bedauernswerte?) Kind befragt hat, teilt er nicht mit. Interessant ist aber zu erfahren, dass er in seine "Explorationen" verschiedene weitere Personen einbezogen hat. Dazu weiter unten mehr.

Im Anschluss an seine formale Kritik widmet sich Herr Kury den inhaltlichen Besonderheiten der konkreten Zeugenaussage. Er befindet, die Zeugin schildere "das eigentliche Tatgeschehen ... mit wenigen Worten. was von der Gutachterin auch so, vielleicht aus falscher Rücksichtnahme, akzeptiert wird. Aufgrund eines Faustschlags auf dem Vordersitz des Autos sei sie (die Zeugin! Verf.) für ca. eine halbe Stunde ohnmächtig geworden. Als sie wieder zu sich kam, sei sie auf dem Rücksitz gewesen."

Wenn man die "Tat" vom Geschehen abkoppelt, trifft das sicher zu: Faustschlag, Ohnmacht, Ende. Begreift man sie aber als End- und Kulminationspunkt des Tat-Geschehens, sieht die Sache anders aus. Der aussagepsychologisch bewanderte Leser dieser Zeitschrift möge selbst beurteilen, ob die nachfolgend referierte Aussagepassage die Bewertung des Kritikers als "undetaillierte, schematische Darstellung" rechtfertigt.

Nach der Schilderung der Einleitungsphase (der Arbeitskollege habe sich einfach zu ihr ins Auto gesetzt und sie zum Kaffeetrinken eingeladen, was sie abgelehnt habe) berichtete die Zeugin laut Gutachten:
"Er habe auf dem Kaffeetrinken insistiert, obwohl sie immer wieder gesagt habe, ihre Eltern würden auf sie warten, sie sei eh schon spät dran. Sie habe darauf bestanden, dass er das Auto verlasse. Sie habe sich gedacht, er sei vielleicht betrunken. Auf einmal habe er gesagt, dass er sie wolle, sei näher an sie herangekommen, habe sie an den Armen (zeigt Oberarme) festgehalten und sie so heftig geküsst, dass ihre Lippen später blau gewesen seien; sie meine, er habe sich wie verrückt daran festgesaugt. Sie habe versucht, ihn zurückzustoßen, aber er sei stark und habe sie ,angefasst'. Schließlich habe er sie aber losgelassen. Darauf habe sie ihn angeschrien, er solle gehen. Er habe erklärt, er steige nicht eher aus, als bis sie wieder ruhig sei. Sie habe versucht, ihn aus dem Auto zu stoßen. Sie sei wirklich sehr aufgeregt gewesen, und er habe immer wieder gesagt, sie müsse sich beruhigen, sonst würde er nicht aussteigen. Also habe sie angefangen, auf ihn einzuschlagen, und er habe zurückgeschlagen. Er habe ihr einen Faustschlag ins Gesicht gegeben (deutet auf rechte Wange), worauf sie ohnmächtig geworden sei. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie auf dem Rücksitz gewesen."

Die von der Zeugin behauptete Ohnmacht bezweifelt Kury. Er teilt dem Leser aber nicht den für die Gesamtbeurteilung wesentlichen Umstand der muslimischen Religionszugehörigkeit der jungen Frau mit, die der "Ohnmacht" womöglich metaphorischen Charakter - als Unfähigkeit, ein Tabu auszusprechen - zuweist. Vielmehr stellt er diese Aussage in Frage, weil die Zeugin nach dem vorgeblichen Bewusstseinsverlust doch "sofort, ohne Schilderung von Beeinträchtigungen, mit ihrem Auto weggefahren ist, nach Hause, und hierbei eine Strecke von ca. 30 km nachts zurückgelegt hat". Ausweislich des dem Kollegen vorliegenden Gutachtens hat sie indessen Folgendes über ihre Heimfahrt berichtet:

"Sie sei sehr aufgeregt gewesen, habe unterwegs geweint und kaum die Straße gesehen. Jenseits der Grenze habe sie einen Moment die Kontrolle über den Wagen verloren und sei nach rechts ausgeschert. Dabei sei ihr der noch nicht lange zurückliegende Unfall wieder zur Erinnerung gekommen und sie habe noch mehr geweint. Zu Hause (habe) ihre Schwester gefragt, was los sei, sie ... habe ganz rote Augen."

Der Autor rätselt, warum die Gutachterin ihre Annahmen, "was zumindest teilweise möglich gewesen wäre, nicht durch weitere Gespräche überprüft hat, nicht einmal den Versuch zur Verifizierung unternommen hat. Sie hätte dann etwa sehr schnell vom weiteren Personal der Gaststätte erfahren können. daß vor dem behaupteten Tatgeschehen die Zeugin zumindest einmal vom Besitzer der Gaststätte wegen ihrer sexuell aufreizenden Kleidung angesprochen und gebeten wurde, sich umgehend umzuziehen ... oder daß sie einen Freund hatte."

Des Rätsels Lösung: Aufgabe der Sachverständigen ist es nicht, im Berufsund Privatleben einer ihr zur psychologischen Begutachtung anvertrauten Person herumzuschnüffeln. Sie darf es auch nicht. Solche Art Ermittlungstätigkeit ist nicht erst seit dem BGH-Urteil vom 30. Juli 1999 obsolet. Ein Kollege, der solche Details im Rahmen seiner Glaubwürdigkeitsbegutachtung des Verurteilten erfragt hat, muss sich seinerseits fragen lassen, wie er dieses Vorgehen nach "30-jähriger Gutachtenpraxis" berufsethisch vertreten kann. Lassen wir Beweisermittlung und Beweiswürdigung getrost dort, wo sie hingehören: bei der Strafverfolgungsbehörde und dem Gericht!

Im Übrigen: Was soll mit diesen vom psychologischen Gutachter ausgeforschten Informationen "verifiziert" werden? Dass eine junge Frau "mit hohen Stiefeln" und "Miniröckchen" oder mit Freund nicht die Wahrheit sagt? Dass sie erst gar nicht Opfer werden kann? Was mit der Charakterisierung des Verurteilten durch seinen Chef als "ehrlicher, sauberer und zuverlässiger Mitarbeiter"? Dass er nicht Täter werden konnte? Was soll die Selbstauskunft eines Alibizeugen beweisen, er "sei verheiratet. lebe mit seiner Frau und seinem Sohn zusammen. Er sei nicht vorbestraft, Alkohol trinke er nur selten, wenn, dann mal einen Cognac"? Dass ein redlicher Bürger kein falsches Zeugnis ablegt? Was schließlich will der Gutachter suggerieren, wenn er aus der Exploration des (den Tatvorwurf insgesamt bestreitenden) Probanden resümiert: "Insgesamt hatten wir ... nicht das Gefühl, daß er versuchte uns in den Explorationen zu belügen "? Seit wann gilt in der wissenschaftlichen Aussagepsychologie das "Gefühl als Beweis"?

Kurys Kritik gipfelt in der Unterstellung von Gefälligkeitsgutachten, nota bene dem "Eindruck, daß die Gutachterin, von der Staatsanwaltschaft beauftragt, mit einer vorgefaßten Annahme ans Werk ging ... Selbstverständlich wußte die erfahrene Gutachterin, was von ihrem Auftraggeber erwartet wurde, und gerade als hauptberuflich tätige Gutachterin ist sie - verständlicherweise - an weiteren Aufträgen interessiert ... Die Staatsanwaltschaft ist zwar von der gesetzlichen Definition her eine neutrale Behörde ... Es wäre jedoch als Psychologe naiv... nicht davon auszugehen, daß die Staatsanwaltschaft, also die Anklagebehörde, zwangsläufig vor allem an einer Zusammenarbeit mit solchen Gutachtern interessiert sein muß, die ihre oft mühselige Arbeit. eine Anklage hieb- und stichfest zu machen. unterstützt anstelle sie zu 'verwässern'."

Die Staatsanwaltschaft mag über dieses Verdikt selbst befinden. Die Autorin weist für sich und ihre in gerichtlichem Auftrag tätigen Kolleginnen und Kollegen den Anwurf, sie würden ihr gutachterliches Fähnchen nach dem Wind hängen, als ehrenrührig zurück. Er tangiert das neben der Fachkompetenz höchste Gut des Gutachters, seine Unabhängigkeit und Objektivität. Staunen macht er aus der Feder eines Kollegen, der gern im Auftrag der Verteidigung tätig ist - als der einzigen per definitionem ihrer Partei verpflichteten Institution im Strafprozess.

Der Verfasser statuiert sein Exempel übrigens an einem untauglichen Fall. Die Gutachterin wusste in der Tat, was die Staatsanwaltschaft von ihr wollte, nämlich die "Erstattung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Zeugin" im Ermittlungsverfahren "wegen des Verdachts der Vergewaltigung", so der vor Erhebung der Anklage erteilte Auftrag. Dass sich diese zentrale Beschuldigung durch die Begutachtung mit aussagepsychologischen Mitteln gerade nicht belegen ließ und dass die Staatsanwaltschaft gleichwohl Anklage erhob, zeugt von der beiderseitigen Unabhängigkeit und führt besagte These ad absurdum. Wenn auch das Gericht, ohne dass die aussagepsychologische Bewertung in der Hauptverhandlung modifiziert wurde, zu einer Verurteilung gelangte, so liegt das an seiner freien Beweiswürdigung, für die ihm naturgemäß noch andere Erkenntnisquellen zur Verfügung standen. Weil das stets so ist, sollten wir unsere Gutachten und uns als Gutachter nicht überschätzen.

Es ging hier weniger darum, ein Gutachten zu "verteidigen". Dazu wäre das gerichtliche Forum der angemessenere Ort. Nachdem es aber - cui bono? - an dieser Stelle eingeführt wurde, sieht sich die Praktikerin veranlasst, den Professor an seine Pflichten als Wissenschaftler, Sachverständiger und Kollege zu erinnern: korrekt zu zitieren, kompetent zu analysieren und sine ira et studio zu kritisieren.

(Anmerkung: Die kursiv gesetzten Zitate beziehen sich auf den Artikel bzw. das Gutachten von Prof. Kury, die in Standardschrift gesetzten auf das Gutachten der Verfasserin.)

Anschrift der Verfasserin:
Dr. Heidi Pohle-Hauß, Marie-Juchacz-Weg 24, 79111 Freiburg


Anmerkungen zu dem Beitrag "Zur Qualität forensischer Begutachtung" von H. Kury in Heft 2/1999

Lieber Herr Fabian,
ich danke der Schriftleitung, daß die Gutachten und das BGH-Urteil über Anforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten in Heft 2, 9. Jahrgang (November 1999) der "Praxis der Rechtspsychologie" dokumentiert wurden. Leider wird die Freude darüber erheblich durch den folgenden Sachverhalt getrübt. Im "Forum" des Heftes ist ein Beitrag des Kollegen Prof. Dr. H. Kury, Freiburg, abgedruckt. Weit ausholend von dem "Zusammenbruch des kommunistisch-sozialistischen Ostblocks" (S. 126) zu praxeologischen Kleindetails von Gutachtenerstellungen - etwa das uns alle umtreibende Problem, ob Zahlenwerte aus Tests mitgeteilt werden sollen (S. 137) - werden Mängel von psychowissenschaftlichen Gutachten beklagt. In dieser beredten Klage wird dann besonders hervorgehoben, daß Sachverständige sich häufig zuwenig Zeit nehmen. Das mag ja in Einzelfallen zutreffen. Aus einer Untersuchungszeit "unter 6 bis 8 Stunden" ist aber nicht automatisch ein "erheblicher Untersuchungsmangel" (S. 13 I) abzuleiten. Gutachtenbewertung ist mehr als Zeitmessung. Von einer Runde erfahrener Praktiker wird übrigens im selben Heft festgestellt, daß eine Glaubhaftigkeitsuntersuchung "in der Regel 4 bis 6 Stunden" (S. 140) dauert.

Kury führt aus (S. 131): "Wir selbst kamen bei einem gerade abgeschlossenen Gutachten. in welchem es u. a. ebenfalls um den Vorwurf eines sexuellen Mißbrauchs ging, zu einer Untersuchungszeit (lediglich Explorationen verschiedener Personen einschI. dem vermuteten Opfer) von insgesamt 39 Stunden, ... ." Kury sagt nicht, ob er ein Schuldfähigkeits- oder Glaubhaftigkeitsgutachten angefertigt hat. Er sagt auch nicht, ob sein Auftrag die Begutachtung "verschiedener Personen einschI. dem vermuteten Opfer" umfaßte, was In familienrechtlichen Begutachtungen vorkommt. An anderen Stellen seines Beitrags macht Kury aber deutlich, daß er offensichtlich nicht zwischen Ermittlungstätigkeit und psychologischer Begutachtungstätigkeit differenziert, wenn er über eine Glaubhaftigkeitsgutachterin klagt, daß diese in einem Vergewaltigungsfall in einer Gaststätte nicht "vom weiteren Personal der Gaststätte" Informationen eingeholt habe. Dies wäre von der Gutachterin eindeutig contra legern gewesen, auch wenn der BGH eine begrenzte "informatorische Befragung" anderer Personen im Rahmen von Glaubhaftigkeitsgutachten toleriert (vgl. BGH-Urteil). Was die Glaubhaftigkeitsgutachterin damit hätte anfangen sollen, wenn sie von dem "weiteren Personal der Gaststätte" dann erfahren hätte, "daß vor dem behaupteten Tatgeschehen die Zeugin zumindestens einmal vom Besitzer der Gaststätte wegen ihrer sexuell aufreizenden Kleidung angesprochen und gebeten wurde, sich umgehend umzuziehen, ..." (S. 132), erklärt Kury nicht. Dazu: Es sind schon unbekleidete Prostituierte vergewaltigt worden!

Daß "selbst der vernehmenden Polizistin auffiel", daß in elner Aussage WIdersprüche vorkamen (S. 130), und daß Staatsanwaltschaften und Gerichte einseitig verurteilungsinteressiert sind und damit festgelegte Erwartungen an Gutachten haben (S. 133), sind diffamierende Äußerungen über andere Berufsgruppen. Eine mangelnde Zurückhaltung wird auch deutlich, wenn Kury - ebenfalls wie selbstverständlich - davon ausgeht, daß Kolleginnen und Kollegen bei Gutachtenerstellungen sich an den (vermuteten) Erwartungen von Auftraggebern orientieren (Kury selbst natürlich nicht).

Der 1. Strafsenat des BGH hat nach gründlicher Befassung die wissenschaftlichen Grundlagen der Glaubhaftigkeitsbegutachtung, ein wichtiges Teilgebiet forensischer Begutachtungen durch Psychologen, bestätigt. Dies stellt eine erfreuliche Anerkennung für die Leistungen der wissenschaftlichen und praktischen Rechtspsychologie dar, die auch durch den Beitrag von Kury nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden kann - er kann aber das Image der (Rechts- )Psychologie durchaus beschädigen. Dieses Heft der Praxis der Rechtspsychologie mag ich daher nicht empfehlen.

Mußte dieser Beitrag wirklich sein?

Mit freundlichen Grüßen
gez. Steiler
Berlin, den 22.03.2000

Prof. Dr. Max Steller, Dipl.-Psych., Institut für Forensische Psychiatrie, Universitätsklinikum Benjamin Franklin, Freie Universität Berlin,
Limonenstr. 27, 12203 Berlin



Kommentar von RA Dr. Dr. Ralf Hohmann:

Ich bin aufgefordert, zu der "Reportage: 'Haus-Gutachterin' der Freiburger Staatsanwaltschaft von zweifelhafter Qualifikation", dem dort in Bezug genommenen Artikel von Herrn Prof. Dr. Kury und der Entgegnung hierzu von Frau Dr. Pohle-Hauß eine Stellungnahme abzugeben. Das will ich gerne tun, auch deshalb, weil es mir Gelegenheit gibt, einiges zurechtzurücken:

Ausgangssituation
Jedweder Sachverständige im Strafverfahren nimmt als Beweismittel eine für die Urteilsfindung zentrale Position ein. Dies gilt insbesondere in solchen Verfahren, in denen die Schuld und Tatnachweisfrage unmittelbar an das Gutachtenergebnis geknüpft ist. Zwar ist es nach dem Impetus des Gesetzes (StPO) so, dass der jeweilige Tatrichter nicht an die Feststellungen eines Gutachtens gebunden ist und auch das Gutachtenergebnis der (freien) Beweiswürdigung unterliegt. Rechtspraktisch wird man indes selten eine Abweichung des Gerichts vom Gutachtenergebnis zu gewärtigen haben. Gerade in Sexualstraftaten ist dies nach allgemeinem Eindruck evident. Denn hier "steht Aussage gegen Aussage", Alibibeweise sind oftmals aufgrund der mangelnden zeitlichen Konkretion der Zeugenaussage nicht zu führen. Entgegen allgemeiner bei Laien vorhandenen Ansicht, bedeutet nun "Aussage gegen Aussage" nicht etwa automatisch Freispruch ("Im Zweifel für den Angeklagten"), sondern zunächst einmal die Prüfung der Frage, welche Aussage glaubhaft resp. glaubwürdig ist. Hier kommt der Sachverständige ins Spiel. Letztlich konzentriert sich die Beweisfrage dann auf das Gutachtenergebnis. Richter am Oberlandesgericht Burhoff, drückt dies in seinem im Januar dieses Jahres erschienen Buch zur strafrechtlichen Hauptverhandlung wie folgt aus: "Denn ist das psychologische Gutachten über die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen, z.B. In einem Verfahren wegen Vergewaltigung, erst einmal gegen den Angeklagten ausgefallen, dann ist er auch schon so gut wie verurteilt" (dort S. 484).
Eindeutige Worte, zumal von einem langjährigen Richter eines Oberlandesgerichts. Dieser Umstand sollte jedem Verteidiger in solchen Verfahren bekannt sein. Es obliegt dem Verteidiger daher, die Gutachterauswahl zu beeinflussen oder selbst einen Gutachter zu benennen. Zur Beeinflussung der Gutachterauswahl hat er wenig Möglichkeiten. Zwar bestimmt Nr. 70 RiStBV, dass die Staatsanwaltschaft vor Bestimmung des Sachverständigen, dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, diese Vorschrift läuft jedoch weitgehend leer; ein Rechtsmittel gegen die Auswahl eines bestimmten Gutachters steht dem Verteidiger ohnehin nicht zu. Ist ein Gutachter erst einmal bestimmt und führt das Gutachten zu einem für den Angeklagten ungünstigen Ergebnis, bleibt dem Verteidiger lediglich die Möglichkeit, vor Gericht ein Alternativgutachten durchzusetzen. Lassen wir wieder Herrn Burhoff sprerchen: "Der Verteidiger ... muss berücksichtigen, dass er ein gegen den Angeklagten ausgefallenes Gutachten ohne einen Sachverständigen selten so gezielt angreifen kann, dass er das Gericht dazu bringt, ein zweites gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben." (Burhoff, wie vor). Methodische und inhaltliche Kritik (so sie denn angebracht ist) durch den Verteidiger (ohne zweites Gutachten) wird wohl nur äußerst selten zur Verbesserung der Position des Angeklagten dienen können.

Der Sachverständige gerade in Glaubhaftigkeitsfragen wird daher regelmäßig ob seiner faktischen Entscheidungsmacht von der Verteidigung kritisch beäugt werden. In der Wahrnehmung der Verteidigung kommt dem Sachverständigen damit nicht nur die Rolle eines qualifizierten Beweismittels zu, sondern die des "alles entscheidenden" Beweismittels. Ich denke, dass auch einem Sachverständigen diese Situation nicht fremd ist ist und er um diese zentrale Bedeutung weiß.

Nun zur Kritik an Sachverständigengutachten.

Damit ist eine schwierige Frage augeworfen. Zuallererst ist es – so verstehe ich jedenfalls meinen Beruf – die vorrangige Aufgabe des Verteidigers, sich im konkreten Strafverfahren mit einem Gutachten, dass er für fachlich-methodisch mangelhaft hält, auseinanderzusetzen. Dazu sind ihm mittlerweile durch die Grundsatz-Entscheidung des BGH vom 30.07.99 (siehe www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/98/1-618-98.php3) einiges an die Hand gegeben. Methodisch weist diese Entscheidung die Sachverständigen in Glaubhaftigkeitsfragen wie folgt an:
"Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt."

Die Bedeutung der Entscheidung hat seither - "langsam aber sicher" - Eingang in die Gutachtenpraxis gefunden. Dem Verteidiger sind in der Entscheidung viele Einzelaspekte mitgegeben, wie ein Gutachten methodisch vorzugehen hat und damit auch, wie bei Fehlen einzelner Prüfungsschritte, das Gutachten angegangen werden kann. Aber die Beachtung der BGH-Grundsätze hat sich nach Beobachtungen der Fachpublikationen noch immer nicht durchgesetzt – vgl. Schläfke et a., Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, 2006, S. 29 ff. : "19 % der Gutachten wiesen keine Sexualanamnese auf, daneben fehlten häufig die Angaben zur Sexualität. In über 50 % wurde keine Deliktvorgeschichte, in 20 % kein Suchtmittelgebrauch erhoben. Im Rahmen der Diagnostik erfolgte oft kein Bezug zu den Klassifikationssystemen und wurden die psychologischen Zusatzbefunde nicht ausreichend in die Gesamtbewertung mit einbezogen. Außerdem wurde in 14 % der Begutachtungen die Beurteilung der psychischen Verfassung nicht auf den Tatzeitpunkt abgestellt, daneben wurden die juristischen Schuldfähigkeitskriterin eher oberflächlich abgearbeitet und auch die prognostische Stellungnahme nicht kriteriengeleitet vorgenommen."

Zur Kritik an Frau Dr. Pohle-Hauß

Kritik verstehe ich fachlich-sachlich. Unter Kritik verstehe ich nicht die Beförderung von Gerüchten. Kritik hat zuallererst – sofern sie angebracht ist – die Bühne zu nutzen, die prozessual vorgegeben ist, das konkrete Strafverfahren. In einem Strafverfahren lässt sich kein "Blumentopf" damit gewinnen, den für kritikwürdig gehaltenen Sachverständigen mit plakativen Prädikaten wie "Hausgutachter der Staatsanwaltschaft" zu belegen. Das nutzt auch dem Mandanten nicht. Anzubringen ist die Kritik durch entsprechende Vorhalte, Fragen, Klärung der methodischen Grundlagen. Es geht immer um den konkreten Fall, den konkreten Mandanten – insoweit lässt sich von Verteidigerseite nicht anders handeln. Und sollte der Verteidiger den Eindruck haben, der Sachverständige sei tatsächlich durch seine im Gutachten gemachten Aussagen nicht nur kritikwürdig, sondern voreingenommen und es fehle an der Objektivität, wird der erfahrene Anwalt sich auch nicht scheuen, den Sachverständigen - sozusagen als letztes Mittel - als befangen (§ 74 StPO) abzulehnen. Ich habe dies auch schon mit Erfolg getan – allerdings, um auch das klar zu stellen, nicht bei Begutachtungen von Frau Dr. Pohle-Hauß. Und soweit mir bekannt ist, hat dies auch kein anderer der mir bekannten Freiburger Verteidiger getan.

Unabhängig hiervon, ist es nichts besonders, dass ein Gutachter kritisch beäugt wird. Der Sachverständige ist vor Kritik genausowenig geschützt wie der Staatsanwalt, das Gericht oder der Verteidiger. Wenn Rechtsanwaltskollegen sich über andere Prozessbeteiligte austauschen, wird selbstredend auch Unzufriedenheit über das eine oder andere Ergebnis laut. Daraus entsteht eine bestimmte Wahrnehmung der handelnden Personen. Das ist – wie gesagt – eine Ebene.

Eine andere – hiervon zu unterscheidende - Ebene ist die der öffentlichen Kritik an einem Verfahrensbeteiligten. Gemeinhin ist dies Sache der Medien. Bekannt sind hier Berichte des "SPIEGEL" und dort der Gerichtsreporterin Friedrichsen, die mit Kritik, zum Teil ironisierend vorgetragen, an Sachverständigen und anderen Prozessbeteiligten nicht spart. Hier sind Eindrücke wiedergegeben.

Denkbar ist auch die Auseinandersetzung via Fachpublikationen. Diesen Weg hat Herr Prof. Dr. Kury in seinem Aufsatz beschritten. In einer Fachpublikation wird ein konkreter Sachverhalt abgearbeitet, zu dem der Betroffene bzw. Kritisierte dann auch inhaltlich Stellung beziehen kann. Ob, inwieweit, in welchem Ausmaß die von Herrn Prof. Kury geäußerte Kritik trifft, kann ich nicht beurteilen, da mir – aus guten Gründen – die Umstände des zitierten Verfahrens unbekannt sind und ich nicht zu Sachverhalten Einschätzungen abgebe, die mir im einzelnen unbekannt sind.

Was ich aber sagen kann, ist Folgendes:

Ich habe in den letzten 2 Jahren verschiedentlich in Verfahren verteidigt, in denen Frau Dr. Pohle-Hauß als Sachverständige durch die Staatsanwaltschaft benannt worden war. Jedesmal ging es um Vorwürfe aus dem Bereich des Sexualstrafrechts und der oben genannten Konstellation (Aussage gegen Aussage – Glaubhaftigkeitsbeurteilung). Ich habe Frau Dr. Pohle-Hauß in diesen Verfahren als eine Sachverständige erlebt, die das zitierte methodische Kriterium der "Unwahrhypothese" (BGH) nicht nur angewandt hat, sondern auch offen bekannt hat, sofern das Aussagenmaterial nicht ausreichte, dass die Unwahrhypothese im Einzelfall nicht zu widerlegen sei. Sie hat dies auch aufrechterhalten, als von Staatsanwaltschaft und auch Gericht "Gegenwind" auftrat. Diese konsequente Position hat in einem Verfahren – in dem das Gericht in zwei Instanzen dennoch verurteilte – dazu geführt, dass das Urteil nunmehr vom Oberlandesgericht aufgehoben worden ist, eben weil das Gericht nicht seine eigene Wertung (mit schwächelnder Begründung) an die Stelle des Gutachtenergebnisses setzen darf. Ich weiss, dass ich hier nur einen persönlichen Eindruck wiedergebe, aber ich denke, das muss gesagt werden.

Sollte also Kritik an der Begutachtungspraxis von Frau Dr. Pohle-Hauß (vor Jahren) bestanden haben, obliegt es dem Grundsatz einer objektiven Betrachtung, nun auch festzustellen, dass es (zumindest für mich) ausreichend Umstände gibt, diese Kritik so nicht stehen zu lassen.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Dr. Ralf Hohmann



Aktenzeichen:
Datum: 0000-00-00

Gutachter:

Dr. Heidi Pohle-Hauß
Gutachter

Institution:

Dr. Heidi Pohle-Hauß
Marie-Juchacz.Weg 24
D-79111 Freiburg
TV mit dem VgR

Neue Fälle:

Staatsanwalt fühlte sich vom eigenen med. Gutachter der Anklage, Prof. Winfried Burkert (Halle), in die Irre geführt - weiter...

Brandermittler Egon Burrasch und Dr. Karel Allin (Spitzname: Die Spritschnüffler) vom LKA Berlin von Kritik nicht zu beeindrucken - weiter...

Forum

Im Forum unter www.justizirrtum.info werden die hier vorgestellten Fälle diskutiert. Zum Forum

Nachrichten

Sachverständiger Cornelius Schott muss zahlen: 150.000 Euro Schadenersatz für einen unschuldig Verurteilten.. Weiter ...

Dr. Rolf Schmidt: Gesetzesvorschläge zur Verbesserung der Begutachtung vor Gericht. Weiter ...

BGH stärkt Patientenrechte: Umkehr der Beweislast (Arzt muss Unschuld beweisen). Weiter ...

Der Blödsinn mit Namen 'Rorschach-Test': Wie Sie sich dagegen schützen. Weiter ...

DIE ZEIT: Käufliche Gutachter manipulieren Testergebnisse für neue Medikamente.Weiter ...

Schuldfähigkeitsbegutachtung - Zur Verantwortung des Gutachters. (Prof. Helmut Kury, Max-Planck-Institut f. ausl. u. intern. Recht, Freiburg) Weiter ...

Zur Qualität forensischer Begutachtung. (Prof. Helmut Kury, Max-Planck-Institut f. ausl. u. intern. Strafrecht, Freiburg) Weiter ...

Wirtschaftliche Knebelung von gerichtlichen Sachverständigen. Weiter ...

So einfach wird man 'Gerichts-Gutachter'. Weiter ...

"An der Grenze zur Fälschung" DER SPIEGEL 16/2003 - Der Medizingutachter Prof. Saternus in der Kritik. Weiter ...

Die Liste aller Kurznachrichten und LeiDartikel

Kommentare

Gastkommentar: Korruption in Deutschland. Das "institut voigt (iv)".

Gastkommentar: Die Angst des Bürgers vor der Justiz

Übersicht aller Kommentare

Counter

WebHits
zählt unsere Besucher
(20.000 Besucher/Monat)



Impressum · Haftungsausschluß · Gästebuch
URL: http://www.richterdatenbank.org/gutachterdatenbank/GutachterReportagen/166.html