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Reportage: Juristen beklagen den Missbrauch des Beleidigungsparagraphen durch ihre Kollegen

Am 28.2.2005 wurde Dr. Peter Niehenke vom Freiburger Amtsrichter Stark wegen Beleidigung zweier Amtsträger zu 30 Tagessätzen Strafe verurteilt. (Siehe dazu auch seinen eigenen Bericht sowie die schriftliche Urteilsbegründung und Begründung für die Berufung.)
Hinweis der Redaktion:
Am 3. 8. 2005 wurde dieser Unsinn vom Landgericht Freiburg 'abserviert' (siehe den Kurzbericht über die Verhandlung, die mit einem Freispruch endete).
Ursache war einmal mehr DPNs Nacktlaufen (http://www.althand.de/nieproz1.html). Die Zwangsburger Justiz hatte daran Anstoß genommen und, da besonders im Sommer viele Menschen quasi nackt herumlaufen, behauptet, es sei DPNs nacktes Geschlechtsteil, welches Abscheu und Ekel verbreite. Drauf zog DPN eine Damensocke über das beanstandete Teil und rannte wie bisher. Vor Fernsehkameras erklärte ein Polizeihäuptling, die Damensocke sei der entscheidende Dreh; die Polizei müsse nicht mehr einschreiten. Ähnlich befriedigte Äußerungen finden sich in den Akten jener Behörde, die sich Stadt Freiburg nennt.

Nichtdestoweniger kassierte die Stadt Freiburg ein Zwangsgeld von 4000 DM, als DPN mit Damensocke durch Freiburg lief. Eine Behörde darf nicht nach Laune Regeln ändern. DPN klagte also beim Freiburger Verwaltungsgericht, welches schließlich feststellte, dass die 4000 DM zu Unrecht eingetrieben worden waren. Es ist also nicht nur wegen der Beschwerden DPNs oder irgendeines anderen Justizkritikers, sondern auch nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts klar, dass die Stadt Freiburg Unrecht getan hatte.

Die 4000 DM hatte ein Freund für DPN ausgelegt. DPN hoffte nun, die Stadt Freiburg würde seinem Freund das Geld zurückgeben. Die Stadt Freiburg erklärte indessen, sie würde die 4000 DM als Anzahlung für ein neues Zwangsgeld einbehalten.

Mit der Angelegenheit waren befasst Stadtoberverwaltungsdirektor Jürgen Weckerle, nach eigener Auskunft von Beruf Beamter, und der Volljurist Markus Geißler. Geißler trägt den Titel Stadtrechtsdirektor.

Daraufhin bezeichnete DPN den Volljuristen auf einer Internetseite als "StadtUNrechtsdirektor" und verteilte Flugis gegen den Stadtoberverwaltungsdirektor im Freiburger Stadtgebiet.

Den Strafantrag gegen DPN stellte Walter Rubsamen, Leiter des Amtes für öffeentliche Ordnung und damit Vorgesetzter des Stadtoberverwaltungsdirektors und des Stadtrechtsdirektors.

Die Verhandlung ist der umständlichen Diskussion nicht wert. Rubsamen, Weckerle und Geißler traten als Zeugen auf, konnten sich aber an eigene Verfehlungen absolut nicht erinnern. Sie taten so, als sei "StadtUNrechtsdirektor" eine Formalinjurie. Vorgesetzter Rubsamen hatte "vor der Verhandlung ganz bewusst nicht in die Akten gesehen", was bei einem Juristen bemerkenswert ist.

Stadtoberwaltungsdirektor Weckerle hatte den Bescheid nicht dabei, aus dem hervorgehen sollte, dass die 4000 DM auf ein neues Zwangsgeld umgebucht worden waren. Das Konkreteste, was vom Volljuristen Geißler zu hören war: "Ich lebe in personenstandesrechtlich geordneten Verhältnissen." Geißler hatte vor dem Verwaltungsgericht Aussagen gemacht, die mit Dokumenten aus seiner eigenen Behörde unvereinbar waren, und geriet so in den Verdacht einer Falschaussage. Dass Geißler die Unwahrheit gesagt hatte, ist erwiesen. Umstritten ist allenfalls, ob er es absichtlich oder aus Trottelei getan hat. Alle drei Zeugen hatten erkennbar Angst, ihnen könnten derartige Fehler nochmals passieren.

Richter Stark nahm zwar von DPN die Dokumente entgegen, aus denen die Verfehlungen der Stadt Freiburg hervorgingen. Doch auch Stark meinte, dafür dürfe kein Amtsträger persönlich verantwortlich gemacht werden.

Einsamer Höhepunkt und Zweck des Prozesses war die Verlesung von DPNs Vorstrafen. Stark verlas nicht den Auszug aus dem Bundeszentralregister. Er hatte sich die alten Akten besorgt und schwelgte hörbar darin. Besonders sein Vortrag sexueller Einzelheiten erreichte fast künstlerische Qualität. Eine Tonaufnahme fände bei einem Porno-Versand bestimmt reißenden Absatz. Titel: Starker Tobak. Ein Richter liest aus den Akten des Nacktläufers.

Der Prozess gegen DPN ist interessant, weil an ihm allgemeine Prozeduren erklärt werden können:

1) Wenn DPN den Prozess am Verwaltungsgericht verloren hätte, hätte er die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen. Dass umgekehrt weder Weckerle noch Geißler zur Verantwortung gezogen wurden, versteht sich. Die Staatskasse zahlt. Fehler von Amtsträgern werden fast ausnahmslos von Leuten bezahlt, die nicht dem Öffentlichen Dienst angehören.

2) Richter Stark bezeichnete DPNs Erfolg beim Verwaltungsgericht höhnisch als "Pyrrhussieg". Da ist was dran. Es kann allerdings sein, dass auch Starks eigene Urteile zu Luftnummern werden.

Wenn Handwerker bei den Amtsgerichten "vollstreckbare Titel gegen ihre Schuldner erwirken" (Juristen-Deutsch), bekommen sie ihr Geld trotzdem nicht. Das Kruzifix-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist in Bayern praktisch bedeutungslos. Überhaupt, wenn das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung eines Regelgerichts aufhebt und eine erneute Verhandlung veranlasst, fügt das Amts-, Land- oder Oberlandesgericht nur ein paar Sätze aus der Entscheidung des BVerfG in die eigene Urteilsbegründung und fällt das alte Urteil noch einmal. Ähnlich ist es mit der nationalen Umsetzung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs. Die skrupellosesten Zeitgenossen haben längst erkannt, dass Gerichtsurteile nur noch für die Dummköpfe bedeutsam sind, die sich daran halten.

Mit der Abnahme umfassender Unterstützung wird gesteigerter Wert auf Ehrerbietung gelegt. Gerichtsverhandlungen im Abendland sind dem christlichen Gottesdienst nachempfunden. Hinter dem Altar thront der Priester, Herr Vorsitzender genannt. Ihm sekundieren rechts und links zwei Ministranten, der Staatsanwalt und der Gerichtsschreiber. Die Gläubigen dürfen in gehörigem Abstand von Altar am Gottesdienst teilnehmen. Sie müssen beim Erscheinen des Priesters ehrfurchtsvoll aufstehen. Keinesfalls dürfen die Gläubigen lachen. In einer indianisch geprägten Kultur hätten wir statt des Altars einen Marterpfahl, den der Herr Vorsitzende mit Federkrone, Kriegsbeil und Skalpiermesser umtanzt. Staatsanwalt und Gerichtsschreiber müssten singen und Trommeln schlagen.

3) Normalerweise dürfen bei Beleidigungen nur diejenigen Strafantrag stellen, deren persönliche Ehre verletzt wurde. Doch bei Behörden sind auch die Vorgesetzten antragsberechtigt.

Man macht sich Illusionen, wenn man hofft, Vorgesetzte seien besser als ihre Untergebenen. Meistens ist das Gegenteil richtig. Die Vorgesetzten haben weder Fähigkeit noch Interesse, irgendwelche Verbesserungen in ihren Ämtern durchzuführen. Kritik an Untergebenen bedeutet einen Angriff auf die eingebildete Vollkommenheit der Vorgesetzten, den es unbedingt abzuwehren gilt. Das ist der Grund, weshalb Beschwerden fast immer wirkungslos bleiben.

Der einzige Weg aus dem Dilemma ist Information der Öffentlichkeit. Dürfen Bürger gegen Behördenmitarbeiter agitieren, die sich nicht korrekt benommen haben? Ja selbstverständlich! Worin sonst soll Politik bestehen?

4) Beleidigungsprozesse reflektieren die Machtverhältnisse zwischen den beteiligten Personen. Sie sind in der Praxis nichts anderes als Einschüchterung des Schwächeren zwecks Unterdrückung der Meinungsfreiheit. Ein paar Beispiele:

a) ZEIT-Herausgeber Naumann wurde von allen Berliner Justiz-Instanzen der Beleidigung des Generalstaatsanwalts Karge für schuldig befunden. Naumann hatte sich über den Eifer Karges bei der Verfolgung Michel Friedmans erregt und Karge in diesem Zusammenhang als "durchgeknallt" bezeichnet. Die Berliner Richter hielten Naumann vor, "durchgeknallt" bedeute verrückt, was auf eine Ehrverletzung Karges hinauslaufe. Leider erwiesen sich Karges Vorwürfe gegen Friedman als richtig. Die Machtbalance neigte sich zu Ungunsten Naumanns. Naumann, der sich wiederholt mit Politkern und Juristen angelegt hatte, bekam nicht genug Rückhalt, um sich gegen das Beleidungsverfahren wehren zu können.

b) Der Freiburger Bürgermeister Salomon erklärte öffentlich, "der Nacktläufer habe ein Rad ab". "Ein Rad abhaben" bedeutet verrückt sein. Nichtsdestoweniger stellte die Freiburger Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Salomon ein, indem sie behauptete, Salomon habe mit seinem Spruch berechtigte Interessen vertreten.

c) Vor einigen Jahren erstattete der Hammer Oberstaatsanwalt Schacht Beleidigungsanzeige gegen Ralph Giordano. Giordano hatte angesichts eines Fernsehauftritts von Schacht, in dem Schacht seine Einstellung eines Verfahrens gegen einen NS-Gewaltverbrecher gerechtfertigt hatte, Schacht als "aufgeblasenen Ochsenfrosch" etikettiert. Es hätte Schacht warnen sollen, dass sein Vorgesetzter von seinem Recht, gleichfalls Anzeige zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Medien nahmen sich des Falls an. Im Ergebnis musste Schacht, in Erwartung eines Freispruchs Giordanos, seine Klage zurücknehmen, erneut zum Gespött der Medien.

OStA Schacht zog seine Klage nicht aus der Einsicht zurück, dass Ochsenfrösche charmant sind. Das Beleidungsverfahren ist gescheitert, weil sich Schacht an einem Stärkeren vergriffen hat. Wäre Giordano verurteilt worden, hätten die internationalen Medien Giordanos Bestrafung der freundlichen Toleranz gegenübergestellt, mit der die deutsche Justiz Nazi-Täter beglückt.

d) Die schöne Susann schrieb mit Kreide das auf Asphalt, was Millionen Autofahrer (meine Feinde) stumm denken: FUCK THE POLICE. Ein Hauptkommissar kam herbei und fühlte sich persönlich angesprochen. Susann wollte mit dem Mann, der zu alt für sie ist, gar nichts zu tun haben. Doch der zeigte sie wegen Beleidigung an und - unglaublich, aber wahr - Susann wurde verurteilt. Susann hat viele Freunde. Nach der Urteilsverkündung kam es zu Unruhen .

Was wissen Juristen über den Zweck von Beleidigungsverfahren? Bei Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage, München 2004, findet man vor §185 bei der Randnummer 6a:

In der strafrechtlichen Praxis kann die Bedeutung des Ehrenschutzes mit dem Gewicht seiner theoretischen Ableitung schwerlich mithalten... Die Mehrzahl der Anzeigeerstatter wird ohne größeres Federlesen auf den Privatklageweg verwiesen und erleidet dort nach Zahlung von Sicherheitsleistungen (§379 StPO), Gebührenvorschuss (§379a), Kostenvorschuss für das Sühneverfahren (§380) und des zur Erhebung einer formgerechten Klage in der Regel verforderlichen Rechtsanwaltshonorars regelmäßig Schiffbruch (§383 II), in hartnäckigen Fällen eine Sonderbehandlung zur Abwehr des Querulantentums... Für das Legalitätsprinzip und das gesetzliche Normalverfahren bleibt ein kleiner Kern von Taten übrig, unter deren Opfer Amtsträger und öffentlich wirkende Personen überrepräsentiert sind.
Mit anderen Worten: Die gängige Praxis bei den Beleidigungsverfahren verstößt gegen die Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Artikel 3 Grundgesetz. Amtsträger kommen in den Genuss staatlich finanzierter Strafverfahren, während die anderen, nachdem sie das Strafverfahren mit ihrem privaten Geld vorfinanzieren mussten, einer Sonderbehandlung für Querulanten unterzogen werden.

Der gesamte Ehrenschutz ist auf den Müllhaufen der Geschichte zu werfen.

Ulrich Brosa



Aktenzeichen: 25 Cs 250 Js 25380/04 - AK 2769/04
Datum: 2005-02-28

Richter:

Klaus-Dieter Stark (Jg. 1960)
Spitzname: »Schwacher Auftritt«
Ab 03.02.1992 Richter bzw. StA im Richterverhältnis auf Probe

Gericht:

Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
D-79098 Freiburg
TV mit dem VgR
Interview Rolf Bossi

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